Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu den Anforderungen an die Schätzung des Gewinns eines Supermarkts bei Ermittlung der Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Az. 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)).
Im Streitfall betrieb der Antragsteller einen Lebensmitteleinzelhandel. Er ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Aufzeichnung der Tageseinnahmen erfolgte in Form von manuellen Berichten. Hier flossen u. a. auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einer Geschäftskasse ein. Im Rahmen einer kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aufgefunden. Die Steuerfahndung beschlagnahmte zudem u. a. zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren, in denen sich aber keine SD-Karten befanden. Das Finanzamt war der Ansicht, dass gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen wurde. Es sei erkennbar, dass mehrere Kassen benutzt wurden und nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden hätten. Deshalb schätzte das beklagte Finanzamt auf Basis der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte den Jahresgesamterlös hinzu. Der Antragsteller wehrte sich hiergegen und argumentierte, es bestünde keine Pflicht zur elektronischen Buchführung. Daher könne keine Schätzungsbefugnis begründet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf setzte die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Eine Schätzungsbefugnis ergebe sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hätte. Jedoch ergebe sie sich daraus, dass aufgrund materieller Fehler – hier dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. Als gewichtiges Indiz beurteilt das Gericht, dass die anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig seien. Das Gericht nahm hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöse eine geringfügige Korrektur unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages vor.
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