Die Einkünfte aus der Leibrente sind dem Leistungsempfänger als sonstige Einkünfte zuzurechnen. Durch § 22a EStG wird bestimmt, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt, weil in der Vorschrift § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO von „Steuerpflichtigen” die Rede ist. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 K 200/21).
Wenn eine Versicherung für fremde Rechnung vorliege, sei Leistungsempfänger der Leibrente der Versicherte.
Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung komme es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an.
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