Die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG gebietet es nicht, eine Umqualifizierung von in der Vergangenheit erlittenen beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste vorzunehmen, wenn keine aktive gewerbliche Tierhaltung mehr betrieben wird. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 4 K 15/24).
Ob dies auch im Falle einer “Definitivbelastung” durch die Verluste gelte, könne offenbleiben, da eine solche im Streitfall nicht festzustellen war. Die spätere Verlustnutzung sei weder endgültig nicht mehr möglich noch so gut wie ausgeschlossen gewesen, wobei nicht allein auf die Einkunftsquelle, aus welcher die Verluste herrühren, abgestellt werden könne.
Zur weiteren Klärung der Rechtsfrage wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. VI R 29/24).
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